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   BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67   

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BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67 (https://dejure.org/1968,36)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.1968 - VIII C 22.67 (https://dejure.org/1968,36)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 1968 - VIII C 22.67 (https://dejure.org/1968,36)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit einer Klage im Wehrpflichtrecht - Bestimmung der statthaften Klageart im Wehrpflichtrecht - Untätigkeitsklage bei unterlassener Antragsbescheidung - Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 29, 239
  • NJW 1968, 1643
  • DVBl 1968, 957
  • DÖV 1968, 583
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.07.1963 - VII C 96.62

    Anforderungen an das Vorliegen einer Wehrdienstausnahme - Voraussetzungen des

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67
    Auch im Wehrpflichtrecht entspricht die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage der Verfahrensrechtslage dort, wo Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein wehrbehördlicher Eingriffsakt, sondern ein von dem Wehrpflichtigen erstrebter, von der Wehrbehörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (im Anschluß an BVerwG VIII C 157.67; abweichend von BVerwGE 14, 336; 16, 224) [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62].

    Mit dieser verfahrensrechtlichen Beurteilung hält der erkennende Senat an der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwGE 14, 336; 16, 224 [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62]und Urteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VII C 137.65 -, DÖV 1966 S. 352 [in BVerwGE 23, 100 mit den hier maßgebenden Urteilsgründen nicht abgedruckt]) insoweit nicht mehr fest, als früher davon ausgegangen worden ist, daß nicht nur die Klage gegen den Musterungsbescheid und den Einberufungsbescheid, sondern auch die Klage gegen andere wehrbehördliche Bescheide ihrem Wesen nach notwendig auf die Anfechtung des (ablehnenden) Verwaltungsaktes beschränkt sei.

  • BVerwG, 16.07.1963 - VII C 85.62

    Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Besonderer Notstand bei einer

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67
    Auch im Wehrpflichtrecht entspricht die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage der Verfahrensrechtslage dort, wo Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein wehrbehördlicher Eingriffsakt, sondern ein von dem Wehrpflichtigen erstrebter, von der Wehrbehörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (im Anschluß an BVerwG VIII C 157.67; abweichend von BVerwGE 14, 336; 16, 224) [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62].

    Mit dieser verfahrensrechtlichen Beurteilung hält der erkennende Senat an der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwGE 14, 336; 16, 224 [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62]und Urteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VII C 137.65 -, DÖV 1966 S. 352 [in BVerwGE 23, 100 mit den hier maßgebenden Urteilsgründen nicht abgedruckt]) insoweit nicht mehr fest, als früher davon ausgegangen worden ist, daß nicht nur die Klage gegen den Musterungsbescheid und den Einberufungsbescheid, sondern auch die Klage gegen andere wehrbehördliche Bescheide ihrem Wesen nach notwendig auf die Anfechtung des (ablehnenden) Verwaltungsaktes beschränkt sei.

  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 157.67

    Befreiung vom Wehrdienst als "einziger Sohn" - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67
    Auch im Wehrpflichtrecht entspricht die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage der Verfahrensrechtslage dort, wo Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein wehrbehördlicher Eingriffsakt, sondern ein von dem Wehrpflichtigen erstrebter, von der Wehrbehörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (im Anschluß an BVerwG VIII C 157.67; abweichend von BVerwGE 14, 336; 16, 224) [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62].

    Bei diesen wehrbehördlichen Entscheidungen handelt es sich - wie der Senat hinsichtlich der Befreiungstatbestände des § 11 WpflG bereits im Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 157.67 -, MDR 1968 S. 176 = NJW 1968 S. 516 = DÖV 1967 S. 828, dargelegt hat - um gestaltende Verwaltungsakte, aus denen folgt, auf Grund welchen Tatbestandes und für welche Dauer der Einberufung des Wehrpflichtigen zu einem bestimmten Wehrdienst ein rechtliches Hindernis entgegensteht, eine Einberufung mithin nicht angeordnet werden darf.

  • BVerwG, 03.08.1962 - VII C 143.61

    Anfechtungsklage bei Ablehnung der Befreiung vom Wehrdienst - Befreiung eines an

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67
    Auch im Wehrpflichtrecht entspricht die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage der Verfahrensrechtslage dort, wo Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein wehrbehördlicher Eingriffsakt, sondern ein von dem Wehrpflichtigen erstrebter, von der Wehrbehörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (im Anschluß an BVerwG VIII C 157.67; abweichend von BVerwGE 14, 336; 16, 224) [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62].

    Mit dieser verfahrensrechtlichen Beurteilung hält der erkennende Senat an der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwGE 14, 336; 16, 224 [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62]und Urteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VII C 137.65 -, DÖV 1966 S. 352 [in BVerwGE 23, 100 mit den hier maßgebenden Urteilsgründen nicht abgedruckt]) insoweit nicht mehr fest, als früher davon ausgegangen worden ist, daß nicht nur die Klage gegen den Musterungsbescheid und den Einberufungsbescheid, sondern auch die Klage gegen andere wehrbehördliche Bescheide ihrem Wesen nach notwendig auf die Anfechtung des (ablehnenden) Verwaltungsaktes beschränkt sei.

  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 33.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67
    Die Berufung des Wehrpflichtigen auf ein seiner Heranziehung entgegenstehendes Wehrdiensthindernis kann dabei - wie der Senat in seinen Urteilen vom 29. Juni 1967 - BVerwG VIII C 33.67 -, BWV 1968 S. 66 = DÖV 1967 S. 829 = NZWehrr.
  • BVerwG, 17.12.1965 - VII C 137.65
    Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67
    Mit dieser verfahrensrechtlichen Beurteilung hält der erkennende Senat an der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwGE 14, 336; 16, 224 [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62]und Urteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VII C 137.65 -, DÖV 1966 S. 352 [in BVerwGE 23, 100 mit den hier maßgebenden Urteilsgründen nicht abgedruckt]) insoweit nicht mehr fest, als früher davon ausgegangen worden ist, daß nicht nur die Klage gegen den Musterungsbescheid und den Einberufungsbescheid, sondern auch die Klage gegen andere wehrbehördliche Bescheide ihrem Wesen nach notwendig auf die Anfechtung des (ablehnenden) Verwaltungsaktes beschränkt sei.
  • BVerwG, 13.07.1967 - VIII C 48.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67
    1968 S. 73 und vom 13. Juli 1967 - BVerwG VIII C 48.67 - ausgeführt hat -verfahrensrechtlich in zweifacher Hinsicht eingesetzt werden: Gegenüber dem Musterungsbescheid und dem Einberufungsbescheid, deren rechtliche Bedeutung wesentlich durch den in ihnen enthaltenen Eingriff in die Rechtssphäre des Wehrpflichtigen bestimmt wird, wird das Begehren auf Berücksichtigung von Wehrdiensthindernissen verteidigungsweise geltend gemacht.
  • BVerwG, 09.03.1966 - III B 107.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch des Kindes eines

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67
    Ergibt die Prüfung der Untätigkeitsklage von vornherein, daß das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich nicht besteht, so kann die Untätigkeitsklage weder mit dem Ziel, die Behörde zur Nachholung der Entscheidung zu veranlassen, zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 Satz 3 VwGO (vgl. Beschluß vom 9. März 1966 - BVerwG III B 107.65 -, NJW 1966, S. 1043 = DÖV 1966 S. 426 = ZLA 1966 S. 182), noch gar zur Verurteilung der Behörde auf Erteilung eines (in seinem ablehnenden Inhalt feststehenden) Bescheides führen.
  • BVerwG, 11.07.2018 - 1 C 18.17

    Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen

    Diesen Unterschied anerkennt eine frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der der Bürger in Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrags hat (BVerwG, Urteil vom 28. März 1968 - 8 C 22.67 - BVerwGE 29, 239 ).
  • BVerwG, 31.03.2004 - 6 C 11.03

    Telekommunikation; Zusammenschaltungsanordnung; Bedingungen der

    Ebenso aber, wie es der Dispositionsbefugnis des Klägers unterfällt, statt der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes nur die Verpflichtung zur Neubescheidung zu begehren (vgl. Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG 8 C 22.67 - BVerwGE 29, 239 ; Urteil vom 2. Mai 1984 - BVerwG 8 C 94.82 - BVerwGE 69, 198 ), ist er berechtigt, mit Bindungswirkung für das Gericht seinen Antrag auf einen Verpflichtungsausspruch zu beschränken und im Fall des Bestehens eines Ermessens- oder Beurteilungsspielraums einen Bescheidungsausspruch auszuschließen.
  • BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90

    Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund -

    Aus verfahrensrechtlichen Gründen war es dem Gericht nicht verwehrt, die Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen, ohne das Vorliegen aller Rechtsvoraussetzungen für den Erlaß des begehrten Verwaltungsakts geprüft zu haben, es sei denn, daß das hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG 8 C 22.67 - BVerwGE 29, 239, 243).
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